Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz und dem Landesbeschaffungsgesetz
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem …§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2380/2#abs-1 (1) Enteignungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2380/2#abs-2 (2) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 6 Landbeschaffungsgesetz ist die Enteignungsbehörde.