Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz und dem Landesbeschaffungsgesetz

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2380/2#abs-1 (1) Enteignungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2380/2#abs-2 (2) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 6 Landbeschaffungsgesetz ist die Enteignungsbehörde.

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