(1) Enteignungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 6 Landbeschaffungsgesetz ist die Enteignungsbehörde.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Enteignungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 6 Landbeschaffungsgesetz ist die Enteignungsbehörde.