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§ 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem … (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz und dem Landesbeschaffungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 02.03.2012 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Enteignungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.

(2) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 6 Landbeschaffungsgesetz ist die Enteignungsbehörde.