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Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“§ 9 Verantwortlichkeit der Organmitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/9#abs-1 (1) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/9#abs-2 (2) Die Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind entsprechend anzuwenden.