(1) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(2) Die Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind entsprechend anzuwenden.
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(1) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(2) Die Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind entsprechend anzuwenden.