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Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

§ 10 Verwaltung der Stiftung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/10#abs-1 (1) Die Stiftung verwaltet sich selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/10#abs-2 (2) Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle erledigt die ihr von den Stiftungsorganen übertragenen Aufgaben. Sie besteht aus dem bei der Stiftung angestellten Personal. Der Stiftungsvorstand ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung. Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/10#abs-3 (3) Gegen Erstattung der Kosten kann die Geschäftsstelle auch Verwaltungsaufgaben für Dritte übernehmen. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu regeln, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/10#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates auch Dritte mit Aufgaben der Verwaltung der Stiftung betrauen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/10#abs-5 (5) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Stiftung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.

§ 9 § 11