Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“§ 8 Stiftungsvorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/8#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/8#abs-2 (2) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll ein Mensch mit Behinderungen sein. Der Stiftungsrat beruft den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder. Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; eine Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/8#abs-3 (3) Die Vorstandsmitglieder vertreten je einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/8#abs-4 (4) Der Stiftungsrat beruft bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes umgehend ein neues Mitglied.