Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung
Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung§ 11 Rückforderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/11#abs-1 (1) Die Bewilligungsbehörde hebt den Zuweisungsbescheid auf und fordert Zuweisungen von einer Gemeinde oder einem Landkreis zurück, soweit die Mittel nicht zweckentsprechend gemäß § 1 Absatz 1 bis 5 verwendet wurden oder wenn das Investitionsvorhaben nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 2 durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/11#abs-2 (2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/11#abs-3 (3) Rückforderungsansprüche sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Maßgeblich ist der Zinssatz, der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Länder-und-Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetzes ergibt. § 31 Absatz 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt davon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/11#abs-4 (4) Für nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstattende Beträge gilt Absatz 3 entsprechend.