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Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung§ 1 Zuweisungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/1#abs-1 (1) Für die Durchführung von Sachinvestitionsvorhaben nach dem Länder-und-Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl 2025 I Nr. 246) können Gemeinden und Landkreise Zuweisungen erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/1#abs-2 (2) Sofern das Gesamtinvestitionsvolumen des Vorhabens mindestens dem in § 2 Absatz 2 des Sachsenfonds-Gesetzes bestimmten Investitionsvolumen entspricht, sind Sachinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 1
1. Baumaßnahmen,
2. der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden,
3. der Erwerb von unbeweglichen Sachen,
4. im Bereich der Digitalisierung der Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten sowie die Entwicklung und Beauftragung von digitalen Verfahren, auch wenn diese keine Investitionen darstellen im Sinne von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) geändert worden ist, sowie
5. Zuweisungen und Zuschüsse für die in den Nummern 1 bis 4 und die in Absatz 3 genannten Zwecke.
Ein Unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens ist unschädlich, wenn dies zum Zeitpunkt der Bewilligung oder des Maßnahmebeginns nicht vorhersehbar war. Als Sachinvestitionsvorhaben gelten ebenfalls Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht zuweisungsfähig, soweit es sich nicht um Begleit- oder Folgemaßnahmen nach Absatz 3 handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/1#abs-3 (3) Begleit- oder Folgemaßnahmen sind zuweisungsfähig, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem geförderten Sachinvestitionsvorhaben stehen und für dessen Durchführung notwendig sind. Sie sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Sachinvestitionsvorhabens zuweisungsfähig. Nicht als Begleit- oder Folgemaßnahme zuweisungsfähig sind infolge des Investitionsvorhabens entstehende laufende Kosten, insbesondere Personal-, Wartungs- und Betriebskosten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/1#abs-4 (4) Nicht zuweisungsfähig sind Kosten der Verwaltung, wie verwaltungseigene Planungskosten und andere Personal- oder Verwaltungskosten. Dies gilt entsprechend für die Kosten der Durchführung des Zuweisungsverfahrens sowie vergleichbare Kosten im Rahmen der Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten, sofern es sich nicht um Digitalisierungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 handelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/1#abs-5 (5) Bei der Auswahl und Umsetzung der Sachinvestitionsvorhaben ist die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln und die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen gemäß § 72 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und § 12 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2022 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist. Zudem sollen die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2025 (BT-Drs. 20/14980) Beachtung finden.