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Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung§ 2 Förderzeitraum
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/2#abs-1 (1) Sachinvestitionsvorhaben sind zuweisungsfähig, sofern sie
1. nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden; dies gilt auch für selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens,
2. bis zum 31. Dezember 2036 von der zuständigen Behörde bewilligt werden,
3. bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden sowie
4. bis zum 30. Juni 2043 vollständig abgerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/2#abs-2 (2) Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Sofern bestimmbar, kann bei Baumaßnahmen auch der Baubeginn zugrunde gelegt werden. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Zuweisungsfähigkeit des Sachinvestitionsvorhabens nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/2#abs-3 (3) Sofern die Abnahme eines Sachinvestitionsvorhabens aufgrund unvorhersehbarer und nicht im Verantwortungsbereich des Zuweisungsempfängers liegender Gründe innerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Frist nicht möglich ist, kann stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchgeführt werden. Voraussetzung für die Zuweisungsfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, dass das Sachinvestitionsvorhaben oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen wird.