(1) Die Bewilligungsbehörde hebt den Zuweisungsbescheid auf und fordert Zuweisungen von einer Gemeinde oder einem Landkreis zurück, soweit die Mittel nicht zweckentsprechend gemäß § 1 Absatz 1 bis 5 verwendet wurden oder wenn das Investitionsvorhaben nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 2 durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird.
(2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen.
(3) Rückforderungsansprüche sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Maßgeblich ist der Zinssatz, der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Länder-und-Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetzes ergibt. § 31 Absatz 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt davon unberührt.
(4) Für nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstattende Beträge gilt Absatz 3 entsprechend.