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Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026§ 3 Empfänger der Ausgleichsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/3#abs-1 (1) Empfänger sind die Aufgabenträger und Zusammenschlüsse nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/3#abs-2 (2) Stellen die Zusammenschlüsse einen Sammelantrag für sich und die Aufgabenträger in ihrem Gebiet, sind Empfänger der Ausgleichsleistungen die Zusammenschlüsse.