(1) Empfänger sind die Aufgabenträger und Zusammenschlüsse nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen .
(2) Stellen die Zusammenschlüsse einen Sammelantrag für sich und die Aufgabenträger in ihrem Gebiet, sind Empfänger der Ausgleichsleistungen die Zusammenschlüsse.