nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 SN-21469 (Sachsen) — Empfänger der Ausgleichsleistungen

Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Empfänger sind die Aufgabenträger und Zusammenschlüsse nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen .

(2) Stellen die Zusammenschlüsse einen Sammelantrag für sich und die Aufgabenträger in ihrem Gebiet, sind Empfänger der Ausgleichsleistungen die Zusammenschlüsse.