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Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026§ 4 Voraussetzungen für die Ausgleichsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/4#abs-1 (1) Die erlösverantwortlichen Empfänger sind verpflichtet,
1. an der Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen,
2. die für die Teilnahme nach Nummer 1 erforderlichen Daten bereitzustellen,
3. bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen,
4. gegebenenfalls die Ansprüche nach Nummer 3 übersteigende Einnahmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung abzugeben und
5. die vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/4#abs-2 (2) Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Ausgleichsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Nummern 1 bis 5 der Anlage und nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Soweit die Empfänger nicht am Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 teilnehmen, verpflichten sie die von ihnen beauftragten Verkehrsunternehmen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21469/4#abs-3 (3) Alle Empfänger stellen sicher, dass die Anerkennung des Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets auferlegt wird, die den vom Koordinierungsrat Deutschlandticket beschlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets entsprechen und von Teilnehmenden an der Einnahmeaufteilung des Deutschlandtickets ausgegeben werden.