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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

§ 35 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/35#abs-1 (1) Die Lehrgangsprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach 3 Monaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/35#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars nach Anlage 3. Ein erneutes Beifügen der in Anlage 3 geforderten Nachweise ist entbehrlich.

§ 34 § 36