(1) Die Lehrgangsprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach 3 Monaten.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars nach Anlage 3. Ein erneutes Beifügen der in Anlage 3 geforderten Nachweise ist entbehrlich.