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§ 35 SN-21457 (Sachsen) — Verfahren

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lehrgangsprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach 3 Monaten.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars nach Anlage 3. Ein erneutes Beifügen der in Anlage 3 geforderten Nachweise ist entbehrlich.