Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 24 Praktische Lehrgangsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/24#abs-1 (1) Während der praktischen Lehrgangsprüfung hat der Prüfling innerhalb von 2 Tagen 3 Kontrollen selbständig durchzuführen. Die Kontrollen sind in je einem Objekt der Betriebsarten
1. Lebensmittelgeschäft einschließlich Supermarkt, eigenständiger Verkaufsabteilung und Sonderpostenverkauf,
2. Küche, die der Gemeinschaftsverpflegung dient, einschließlich Großküche, Küche im Alten- und Pflegeheim oder Küche in Schule oder Kindereinrichtung, und
3. Lebensmittelherstellung
durchzuführen. Jede dieser Kontrollen soll die Dauer von 180 Minuten nicht überschreiten. Zur Prüfungszeit zählen neben der Durchführung der Kontrolle auch die Probenahme einschließlich Verpackung und die Anfertigung des Berichts gemäß Absatz 2 sowie die Auswertung der Kontrolle gegenüber der oder dem Betriebsverantwortlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/24#abs-2 (2) Im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 1 sind in 2 verschiedenen Kontrollobjekten Probenahmen vorzusehen. Während jeder Kontrolle haben die Prüflinge selbständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen.