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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 10 Prüfungsausschuss und durchführende Prüfungsunterausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/10#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft zur Abnahme der Prüfungen einen Prüfungsausschuss, der aus 6 Mitgliedern besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/10#abs-2 (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen insbesondere
1. in den Lebensmittelüberwachungsbehörden tätig sein als
a)
Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker,
b)
amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt,
c)
Beschäftigte, Beschäftigter oder Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung,
d)
Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur,
e)
Volljuristin oder Volljurist,
2. Vertreterin oder Vertreter einer gemäß § 5 Absatz 3 benannten Bildungseinrichtung sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/10#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 setzen sich aus allen 3 Ebenen der Lebensmittelüberwachungsbehörden zusammen, so dass mindestens ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus einer unteren, der oberen und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde vertreten ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für 5 Jahre berufen. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (Stellvertretung) zu berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Erfolgt die Berufung im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses, so gilt diese nur für den Rest seiner Amtszeit. Bei gleichzeitiger Verhinderung sowohl eines Mitglieds als auch seiner Stellvertretung können für einzelne Prüfungstermine Ersatzpersonen bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/10#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte 2 Mitglieder, die den Vorsitz sowie die Stellvertretung übernehmen. Kommt keine Wahl zustande, übernimmt den Ausschussvorsitz das für das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berufene Ausschussmitglied, das seine Stellvertretung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt. Vorsitzendes Mitglied und Stellvertretung sollten möglichst verschiedenen Berufsgruppen angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/10#abs-5 (5) Die Prüfungsbehörde beruft zur Abnahme der praktischen Prüfungen durchführende Prüfungsunterausschüsse in der erforderlichen Anzahl, auf welche die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen übertragen werden. Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse bestehen jeweils aus 2 Mitgliedern, die insbesondere den Berufsgruppen nach Absatz 2 angehören sollen. Mitglieder der durchführenden Prüfungsunterausschüsse können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretungen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Prüfungsbehörde entsprechend Absatz 3 Satz 5 berufen worden sind. Die Berufung kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/10#abs-6 (6) Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgesetzt wird. Für die Zahlung der Entschädigung ist die Landesdirektion Sachsen als Prüfungsbehörde zuständig.