Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 19 Gegenstand und Gliederung der Lehrgangsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/19#abs-1 (1) Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Lehrgangsprüfung. Sie gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die Nichtöffentlichkeit nach Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen der praktischen Lehrgangsprüfung als Personal oder Kundschaft des kontrollierten Betriebs anwesend sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/19#abs-2 (2) Die Lehrgangsprüfung erstreckt sich auf die nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung im Rahmen des Lehrgangs vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.