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Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung§ 15 Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrgangsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/15#abs-1 (1) Zur Lehrgangsprüfung ist zuzulassen, wer
1. einen Lehrgangsvertrag mit einer Einstellungsbehörde im Freistaat Sachsen abgeschlossen hat oder bei dieser den Lehrgang gemäß § 6 absolviert, jedoch noch nicht mit einer Prüfung abgeschlossen hat,
2. die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist und
3. am Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur teilgenommen hat und die im praktischen und theoretischen Teil des Lehrgangs zu erbringenden Leistungsnachweise jeweils im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/15#abs-2 (2) Menschen mit Behinderungen sind zur Lehrgangsprüfung zuzulassen, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs nicht in vollem Umfang abgelegt wurden. Der Nachweis über die Art und Schwere der Behinderung nach § 3 Absatz 3 ist bei der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung vorzulegen.