nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 SN-21457 (Sachsen) — Verschwiegenheit

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse einschließlich der weiteren Benannten nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten verpflichtet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Prüfungsbehörde.