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Erzieheranerkennungsverordnung§ 7 Sprachkenntnisse
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/7#abs-1 (1) Antragstellende Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird oder denen der partielle Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit gemäß den §§ 5 und 6 eröffnet ist, müssen über die folgenden für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen:
1. als Erzieherin oder Erzieher mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
2. als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/7#abs-2 (2) Der Nachweis über den Erwerb der Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 durch geeignete Unterlagen im Rahmen der Antragstellung zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/7#abs-3 (3) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben oder anerkannt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die zuständige Stelle erst nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/7#abs-4 (4) Eine Überprüfung der Sprachkenntnisse entfällt, wenn die antragstellende Person an einem Anpassungslehrgang erfolgreich teilgenommen oder eine Eignungsprüfung bestanden hat.