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Erzieheranerkennungsverordnung

§ 5 Voraussetzung für die Berufsausübung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/5#abs-1 (1) Wurden die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von einem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Beruf als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger nicht reglementiert ist, ist der antragstellenden Person die Berufsausübung zu gestatten, wenn

1. die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist,

2. die antragstellende Person den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und sie im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist, die der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat ausgestellt hat, sowie

3. die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise bescheinigen, dass die darin berechtigte Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/5#abs-2 (2) Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.

§ 4 § 6