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# § 7 SN-21196 (Sachsen) — Sprachkenntnisse

Erzieheranerkennungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Antragstellende Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird oder denen der partielle Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit gemäß den §§ 5 und 6 eröffnet ist, müssen über die folgenden für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen:

1. als Erzieherin oder Erzieher mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und

2. als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1.

(2) Der Nachweis über den Erwerb der Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 durch geeignete Unterlagen im Rahmen der Antragstellung zu erbringen.

(3) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben oder anerkannt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die zuständige Stelle erst nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zulässig.

(4) Eine Überprüfung der Sprachkenntnisse entfällt, wenn die antragstellende Person an einem Anpassungslehrgang erfolgreich teilgenommen oder eine Eignungsprüfung bestanden hat.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-21196 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/7

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