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Erzieheranerkennungsverordnung§ 6 Partieller Zugang
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/6#abs-1 (1) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben oder anerkannt, kann die zuständige Stelle einen partiellen Zugang zum Beruf der Erzieherin, des Erziehers, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers unter folgenden Voraussetzungen gewähren:
1. die antragstellende Person ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die bei der zuständigen Stelle ein partieller Zugang begehrt wird,
2. die im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit weicht von der Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger hinsichtlich der Ausbildungsstruktur und -inhalte so sehr ab, dass diese Unterschiede nur durch eine erfolgreich absolvierte Ausbildung an der Fachschule ausgeglichen werden könnten, und
3. die im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübte Berufstätigkeit lässt sich objektiv von den das Berufsbild prägenden Tätigkeiten trennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/6#abs-2 (2) Wird ein partieller Zugang gewährt, ist die Berufstätigkeit unter der im Ausbildungsstaat erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.