Gesetze / Landesrecht Sachsen / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen§ 16 Mündliche Verhandlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/16#abs-1 (1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/16#abs-2 (2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/16#abs-3 (3) Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird durch einen von dem Präsidenten zu bestimmenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen. Sie wird von dem Präsidenten und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet.