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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

§ 16 Mündliche Verhandlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/16#abs-1 (1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/16#abs-2 (2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/16#abs-3 (3) Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird durch einen von dem Präsidenten zu bestimmenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen. Sie wird von dem Präsidenten und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet.

§ 15 § 17