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# § 16 SN-21163 (Sachsen) — Mündliche Verhandlung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird durch einen von dem Präsidenten zu bestimmenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen. Sie wird von dem Präsidenten und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet.

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Zitiervorschlag: § 16 SN-21163 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/16

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