Gesetze / Landesrecht Sachsen / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

§ 15 Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/15#abs-1 (1) Vorbereitende Schriftstücke der Richter sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten und von der Akteneinsicht ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/15#abs-2 (2) Anderen Personen als den Beteiligten kann in besonderen Fällen ausnahmsweise Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Belange der Beteiligten, Dritter, des Staates oder die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/15#abs-3 (3) Über die Bewilligung von Akteneinsicht entscheidet der Präsident.

§ 14 § 16