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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

§ 12a Beschwerdekammer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/12a#abs-1 (1) Den Vorsitz der Beschwerdekammer führt das dienstälteste Kammermitglied.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/12a#abs-2 (2) Für ein ausscheidendes Kammermitglied rückt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensältere Mitglied des Verfassungsgerichtshofes nach.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/12a#abs-3 (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden durch die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Bei mehreren Mitgliedern mit gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/12a#abs-4 (4) Für die Bestimmung des Dienstalters gilt § 2 Absatz 2 Satz 3.

§ 12 § 13