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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen§ 12a Beschwerdekammer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/12a#abs-1 (1) Den Vorsitz der Beschwerdekammer führt das dienstälteste Kammermitglied.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/12a#abs-2 (2) Für ein ausscheidendes Kammermitglied rückt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensältere Mitglied des Verfassungsgerichtshofes nach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/12a#abs-3 (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden durch die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Bei mehreren Mitgliedern mit gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/12a#abs-4 (4) Für die Bestimmung des Dienstalters gilt § 2 Absatz 2 Satz 3.