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§ 12a SN-21163 (Sachsen) — Beschwerdekammer

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Vorsitz der Beschwerdekammer führt das dienstälteste Kammermitglied.

(2) Für ein ausscheidendes Kammermitglied rückt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensältere Mitglied des Verfassungsgerichtshofes nach.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden durch die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Bei mehreren Mitgliedern mit gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(4) Für die Bestimmung des Dienstalters gilt § 2 Absatz 2 Satz 3.