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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

§ 13 Verhinderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/13#abs-1 (1) Die ordentlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes unterrichten den Präsidenten, falls sie durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an der Mitwirkung im Verfassungsgerichtshof gehindert sein werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/13#abs-2 (2) Der Präsident stellt die Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Absatzes 1 förmlich fest.

§ 12a § 14