(1) Verteilungsmasse sind die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung der jeweiligen Fördergegenstände innerhalb der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 im jeweiligen Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel.
(2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum 31. Dezember des Vorjahres in der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Bevölkerungsstatistik ausgewiesene Gesamtzahl der Bevölkerung.