(1) Der Gesamtzuweisungsbetrag nach § 1 wird zu gleichen Teilen auf die Anzahl der Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt.
(2) Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen für die Kommunen fest und reicht diese als Gesamtbudget nach Absatz 1 bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres aus.
(3) Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt reicht die Zuweisungen an die Gemeinden und Zuwendungsempfänger zur Verwirklichung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 aus.
(4) Nicht verwendete Mittel können innerhalb des Verwendungszeitraums an den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zurückgegeben werden und für andere Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 verwendet werden.