§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 12.11.1998 – I ZR 173/96Zitiert von 4
- Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, 15.03.2023 – 30 LB 1/22 BG II
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/4#abs-1 (1) Als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wer die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/4#abs-2 (2) Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/4#abs-2a (2a) Die Satzung des Zuchtverbandes muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/4#abs-3 (3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/4#abs-4 (4) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat der zuständigen Behörde Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 oder Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beziehen, unverzüglich mitzuteilen. Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, auf Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder auf die in der Satzung festgelegten grundlegenden Bestimmungen zur Zucht beziehen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/4#abs-5 (5) Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, bedarf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.