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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

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90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLFGB-VIG )

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ( LMChemAPVO )

1. Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 200

2. Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 270

3. Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a sowie Bescheid nach § 4 Abs. 3b der Bundes-Tierärzteordnung 160 bis 455

4. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung

4.1 Erteilung der Erlaubnis bei Erstbeurteilung des Studienabschlusses 160 bis 455

4.2 Verlängerung der Erlaubnis oder Erteilung für eine andere Beschäftigungsstelle 60 bis 135

5. Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO 130

6. Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB 230

7. Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 6 72

8. Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG 25

9. Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 288 bis 950

10. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung 145 bis 955

§ 4