Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
LMChemAPVO§ 15 Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/15#abs-1 (1) Nach Abschluss des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling sein Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Bei Bestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach den Anlagen 5 und 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/15#abs-2 (2) Hat der Prüfling den Dritten Prüfungsabschnitt bestanden, stellt ihm die Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis nach Anlage 7 und einen Befähigungsausweis nach Anlage 8 aus. Nach Ausstellung des Ausweises besteht das Recht, die Bezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/15#abs-3 (3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfer und die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme der Ergebnisse des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnittes erfolgt an der Technischen Universität Dresden, Institut für Lebensmittelchemie, und der Ergebnisse des Dritten Prüfungsabschnittes an der LUA.