Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische …

§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-1 (1) Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen gewährten Mittel des Bundes direkt zu, soweit sie nicht über Bundesbehörden verausgabt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-2 (2) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1. 86 534 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,

2. ab dem Haushaltsjahr 2023 jährlich mindestens 15 000 000 Euro,

3. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-3 (3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-4 (4) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-5 (5) Die Mittel des Fonds werden direkt an die Empfänger ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-6 (6) Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Rückzahlungen an den Bund sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-7 (7) Der Fonds kann im Vorgriff auf Finanzhilfen, die ihm für nicht ausgeschlossene Vorhaben nach Kapitel 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zufließen, sowie auf die hierfür erforderliche Komplementärfinanzierung Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen, welche über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehen. Nicht ausgeschlossene Vorhaben sind solche, bei denen der Bund von seinem Widerspruchsrecht nach § 6 Absatz 2 der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen keinen Gebrauch gemacht hat. Verpflichtungen, die über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehen, bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-8 (8) Der Fonds kann im Vorgriff auf die ihm nach Kapitel 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zufließenden Mittel des Bundes über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinaus Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen, sofern eine verbindliche Finanzierungszusage des Bundes vorliegt. Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages können über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehende Verpflichtungen für die Komplementärfinanzierung eingegangen werden, welche für Maßnahmen nach Kapitel 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-9 (9) Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zur Höhe des ungebundenen Fondsvermögens sowie für Bindungen nach Absatz 7 und Absatz 8 als ausgebracht.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/4#abs-10 (10) In Abhängigkeit von der Mittelbereitstellung durch den Bund ist eine über die einzelnen Haushaltsjahre hinweg gleichmäßig verteilte Mittelverwendung anzustreben.

§ 3 § 5