Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische …§ 5 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/5#abs-1 (1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19159/5#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2021 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.