(1) Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen gewährten Mittel des Bundes direkt zu, soweit sie nicht über Bundesbehörden verausgabt werden.
(2) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
1. 86 534 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,
2. ab dem Haushaltsjahr 2023 jährlich mindestens 15 000 000 Euro,
3. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
(4) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
(5) Die Mittel des Fonds werden direkt an die Empfänger ausgezahlt.
(6) Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Rückzahlungen an den Bund sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.
(7) Der Fonds kann im Vorgriff auf Finanzhilfen, die ihm für nicht ausgeschlossene Vorhaben nach Kapitel 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zufließen, sowie auf die hierfür erforderliche Komplementärfinanzierung Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen, welche über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehen. Nicht ausgeschlossene Vorhaben sind solche, bei denen der Bund von seinem Widerspruchsrecht nach § 6 Absatz 2 der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen keinen Gebrauch gemacht hat. Verpflichtungen, die über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehen, bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
(8) Der Fonds kann im Vorgriff auf die ihm nach Kapitel 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zufließenden Mittel des Bundes über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinaus Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen, sofern eine verbindliche Finanzierungszusage des Bundes vorliegt. Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages können über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehende Verpflichtungen für die Komplementärfinanzierung eingegangen werden, welche für Maßnahmen nach Kapitel 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen erforderlich sind.
(9) Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zur Höhe des ungebundenen Fondsvermögens sowie für Bindungen nach Absatz 7 und Absatz 8 als ausgebracht.
(10) In Abhängigkeit von der Mittelbereitstellung durch den Bund ist eine über die einzelnen Haushaltsjahre hinweg gleichmäßig verteilte Mittelverwendung anzustreben.