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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische …

§ 6 Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages jährlich zum 1. Oktober über die Auswahl der Investitionsvorhaben nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Investitionsgesetz Kohleregionen und übersendet ihm die Berichte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Investitionsgesetz Kohleregionen zu den jeweils im Investitionsgesetz Kohleregionen geregelten Terminen.

§ 5 § 7