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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 25 Sitzungen des Verwaltungsrates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/25#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Er wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden oder, wenn eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender nicht vorhanden ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. § 20 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/25#abs-2 (2) Der Intendantin oder dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit der Intendantin oder des Intendanten verlangen. Die Intendantin oder der Intendant ist auf seinen Wunsch zu hören. Dies gilt auch für die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunkhausdirektoren, soweit Angelegenheiten der Landesfunkhäuser behandelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/25#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder entsprechend der Satzung geladen wurden und wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/25#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Für Beschlüsse nach § 23 Absatz 2 Nummern 1 und 3 sowie für Empfehlungen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 ist eine Mehrheit von sieben Mitgliedern erforderlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/25#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Thüringen – Sachsen-Anhalt – Sachsen. Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden gilt die umgekehrte Reihenfolge. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall mit Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern von den Regelungen der Sätze 2 und 3 abweichen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/25#abs-6 (6) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrates je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 34) zu entsenden. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter sind jederzeit zu hören.

§ 24 § 26