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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 24 Amtszeit des Verwaltungsrates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/24#abs-1 (1) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates. § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/24#abs-2 (2) Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 5 gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Verwaltungsrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 entscheidet der Verwaltungsrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, dass die oder der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Verwaltungsrates teilnehmen kann. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/24#abs-3 (3) Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des MDR erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/24#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.

§ 23 § 25