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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 34 Rechtsaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/34#abs-1 (1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend am 1. Juli 2021, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/34#abs-2 (2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/34#abs-3 (3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/34#abs-4 (4) Die Rechtsaufsicht gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.