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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 26 Intendantin oder Intendant

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/26#abs-1 (1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Angebotsgestaltung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass das Angebot den gesetzlichen Vorschriften entspricht. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/26#abs-2 (2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse der Intendantin oder des Intendanten und der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Intendantin oder der Intendant bestimmt ihren oder seinen Vertreter für den Fall der Verhinderung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/26#abs-3 (3) Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/26#abs-4 (4) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/26#abs-5 (5) Die Intendantin oder der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, die ihre Angebote betreffenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Bestellung der Leiterinnen oder der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Landesfunkhausdirektorin oder des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesfunkhausdirektorin oder des jeweiligen Landesfunkhausdirektors.

§ 25 § 27