Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 22 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/22#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar vier Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je drei aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen. Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrates. § 15 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. Die Mitglieder des Rundfunkrates sind berechtigt, Wahlvorschläge zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/22#abs-2 (2) Bei der Wahl der Mitglieder ist ein ausgewogener Geschlechterproporz zu wahren. Es sollen mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer gewählt werden. Sofern ein neues Mitglied gewählt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen, sofern sich nicht aus den Sätzen 1 und 2 etwas anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/22#abs-3 (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/22#abs-4 (4) § 18 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.

§ 21 § 23