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§ 22 SN-19075 (Sachsen) — Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar vier Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je drei aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen. Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrates. § 15 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. Die Mitglieder des Rundfunkrates sind berechtigt, Wahlvorschläge zu machen.

(2) Bei der Wahl der Mitglieder ist ein ausgewogener Geschlechterproporz zu wahren. Es sollen mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer gewählt werden. Sofern ein neues Mitglied gewählt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen, sofern sich nicht aus den Sätzen 1 und 2 etwas anderes ergibt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(4) § 18 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.