nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 SN-19075 (Sachsen) — Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar vier Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je drei aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen. Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrates. § 15 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. Die Mitglieder des Rundfunkrates sind berechtigt, Wahlvorschläge zu machen.

(2) Bei der Wahl der Mitglieder ist ein ausgewogener Geschlechterproporz zu wahren. Es sollen mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer gewählt werden. Sofern ein neues Mitglied gewählt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen, sofern sich nicht aus den Sätzen 1 und 2 etwas anderes ergibt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(4) § 18 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 22 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
