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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 18 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/18#abs-1 (1) Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/18#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt vorzeitig durch:

1. Niederlegung des Amtes,

2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,

3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,

4. Eintritt des Todes,

5. Eintritt eines der in § 15 Absatz 4 und 5 Satz 2 genannten Ausschlussgründe,

6. Feststellung einer Interessenkollision nach § 15 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7,

7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist, oder

8. Wahl in den Verwaltungsrat.

Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 und 8 gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrates dem Rundfunkrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Satz 1 Nummern 6 und 7 entscheidet der Rundfunkrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 3 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass die Betroffene oder der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Rundfunkrates teilnehmen kann. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/18#abs-3 (3) Der Rundfunkrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und eine erste Stellvertreterin und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören. Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. Der Rundfunkrat kann bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Regelung treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/18#abs-4 (4) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung.

§ 17 § 19