Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienplatzvergabeverordnung
Sächsische Studienplatzvergabeverordnung§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Stand: 26.08.2026
Die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den gewählten Studiengang keine Zulassung erhielten. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.