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§ 11 SN-18734 (Sachsen) — Besonderer öffentlicher Bedarf

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind, durch das Bundesministerium der Verteidigung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen).

(2) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 vorbehalten sind, durch die Landesdirektion Sachsen für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen).

(3) Die Benennung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als form- und fristgerechter Zulassungsantrag. Mit dem Zulassungsangebot für einen Studienplatz nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 gelten die weiteren Bewerbungen für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 erhält der Zulassungsantrag im Sinne von Satz 1 mit dem Zulassungsangebot die höchste Präferenz.