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§ 44 SN-18376 (Sachsen) — Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden.